Straßenverkehrsrechtliche Information im Bereich einer Wohnstraße

Aus gegebenen Anlass ersucht die Gemeindeverwaltung um Einhaltung der StVO im Bereich einer Wohnstraße.

Auszug aus der StVO:

§§ Die Wohnstraße §§

In einer Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten, ausgenommen davon sind Zu- und Abfahrten sowie Radverkehr, Ver- und Entsorgung und Einsatzfahrzeuge.

  • Der Zweck des Zufahrens kann sowohl ein Halten als auch ein Parken sein. Das Parken von Kfz ist nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
  • Die Wohnstraße darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (4-10 km/h) befahren werden, das gilt auch für Radfahrer.

Für die Benützung einer Wohnstraße gelten auch für die Anrainer folgende Bestimmungen der StVO § 76b:

  • In Wohnstraßen sind das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. (Sofern es sich um Kinder handelt sind jedoch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Eltern nicht von der Aufsichtspflicht entbunden.) Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
  • In einer Wohnstraße ist jeglicher Fahrzeugverkehr ausgenommen Fahrräder verboten, ausgenommen Fahrten zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
  • Der zulässige Verkehr hat Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.Bei der Ausfahrt aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr der Vorrang einzuräumen (bei Ausfahrt aus der Wohnstraße haben sie Nachrang).

Das Halten und Parken ist nur auf gekennzeichneten Stellplätzen zulässig.

Anordnung Parkflächen und Bürgerinfo